H A U P T S A T Z U N G
der Gemeinde Schauenburg
Aufgrund des § 6 der Hessischen Gemeindeordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 07.03.2005 (GVBl I S. 142) zuletzt geändert durch Gesetz vom 21.06.2018 (GVBl. S. 291) hat die Gemeindevertretung in Schauenburg am
29. August 2019 folgende Hauptsatzung beschlossen:
§ 1 Zuständigkeitsabgrenzung und Übertragung von Aufgaben an den Gemeindevorstand
(1) Die von den Bürgerinnen und Bürgern gewählte Gemeindevertretung ist das oberste Organ der Gemeinde. Sie trifft die wichtigsten Entscheidungen und überwacht die gesamte Verwaltung.
(2) Der Gemeindevorstand besorgt die laufende Verwaltung. Der Haushaltsplan ermächtigt ihn, Ausgaben zu leisten und Verpflichtungen einzugehen. Hiervon unberührt bleiben die Regelungen über die Zuständigkeiten der gemeindlichen Organe.
(3) Die Gemeindevertretung überträgt dem Gemeindevorstand gem. § 50 Abs. 1 HGO und § 103 Abs. 1 HGO die Entscheidung über folgende Angelegenheiten:
1. Aufnahme von Krediten und Kreditbedingungen.
2. Erwerb, Tausch, Veräußerung und Belastung von Grundstücken sowie die Rückabwicklung von Grundstückskaufverträgen bis zu einem Betrag von EUR 50.000,00 im Einzelfall,
3. Entscheidungen, ob ein bestehendes Vorkaufsrecht ausgeübt wird oder nicht bis zu einem Betrag von EUR 50.000,00 im Einzelfall,
4. Entscheidungen über den Abschluss sowie die Rückabwicklung von Erbbaurechtsverträgen bis zu einem Betrag von EUR 50.000,00 (Höhe des jährlichen Erbbauzinses x Gesamtlaufzeit des Vertrages) im Einzelfall,
5. Veräußerung und Belastung von Erbbaurechten bis zu einem Betrag von EUR 50.000,00 im Einzelfall,
6. Entscheidungen über Stundung, Niederschlagung, Zahlungsaufschub, Ratenzahlung und Erlass von Ansprüchen bis zu einem Betrag von EUR 25.000,00 im Einzelfall,
7. Die Entscheidung über Verpachtungen und Vermietungen, sowie der jährliche Pacht- oder Mietzins den Betrag von EUR 10.000,00 nicht übersteigt
8. Verfahren zur vereinfachten Umlegung nach §§ 80 ff. Baugesetzbuch (BauGB),
9. Abschnittsbildung und Zusammenfassung mehrerer Erschließungsanlagen nach § 130 Abs. 2 BauGB.
Die Bindungen des Gemeindevorstandes an die Festsetzungen des Haushaltsplanes bleiben unberührt.
(4) Das Recht der Gemeindevertretung, gem. § 50 Abs. 1 HGO die Entscheidung über weitere Angelegenheiten durch Satzung oder Beschluss auf den Gemeindevorstand zu übertragen, bleibt von den Bestimmungen in Abs. 3 unberührt.
§ 2 Zuständigkeitsabgrenzung und Übertragung von Aufgaben auf Ausschüsse
(1) Die Gemeindevertretung bildet zur Vorbereitung ihrer Beschlüsse einen
Haupt- und Finanzausschuss
(2) Die Zahl der Ausschussmitglieder wird gemäß § 62 HGO in der Geschäftsordnung der Gemeindevertretung geregelt.
§ 3 Gemeindevertretung
(1) Die Zahl der Mitglieder der Gemeindevertretung wird auf 37 festgelegt.
(2) Die Gemeindevertretung wählt in der ersten Sitzung nach der Wahl aus ihrer Mitte eine oder einen Vorsitzenden und ihre oder seine Stellvertreterinnen oder Stellvertreter. Die Zahl der Stellvertreterinnen und/oder Stellvertreter wird auf zwei festgelegt.
§ 4 Gemeindevorstand
(1) Der Gemeindevorstand besteht aus der hauptamtlichen Bürgermeisterin oder dem hauptamtlichen Bürgermeister und den Beigeordneten.
(2) Die Zahl der Beigeordneten beträgt höchstens 9.
§ 5 Ortsbeirat
(1) Für die Ortsteile Breitenbach, Elgershausen, Elmshagen, Hoof und Martinhagen werden Ortsbezirke nach Maßgabe der §§ 81 und 82 HGO und des Kommunalwahlgesetzes in der jeweils gültigen Fassung errichtet.
(2) Die Ortsbezirke sind wie folgt abgegrenzt:
Der Ortsbezirk Breitenbach umfasst das Gebiet der ehemaligen Gemeinde Breitenbach.
Der Ortsbezirk Elgershausen umfasst das Gebiet der ehemaligen Gemeinde Elgershausen.
Der Ortsbezirk Elmshagen umfasst das Gebiet der ehemaligen Gemeinde Elmshagen.
Der Ortsbezirk Hoof umfasst das Gebiet der ehemaligen Gemeinde Hoof.
Der Ortsbezirk Martinhagen umfasst das Gebiet der ehemaligen Gemeinde Martinhagen.
(3) Die Ortsbeiräte bestehen in allen Ortsbezirken aus sieben Mitgliedern.
§ 6 Öffentliche Bekanntmachungen
(1) Satzungen, Verordnungen, öffentliche Bekanntmachungen nach dem Kommunalwahlgesetz und den aufgrund des Kommunalwahlgesetzes ergangenen Rechtsverordnungen sowie anderer Gegenstände, deren öffentliche Bekanntmachung erforderlich ist, werden im Sinne von § 5 a BekanntmachungsVO auf der Internetseite der Gemeinde Schauenburg unter www.gemeinde-schauenburg.de bereitgestellt und damit öffentlich bekannt gemacht.
Die Möglichkeit der öffentlichen Bekanntmachung auf der Internetseite gilt nicht im Bauleitplanverfahren. Hier erfolgt eine öffentliche Bekanntmachung mit Abdruck in der Bürgerzeitung „Schauenburg-Kurier“.
Satzungen sind mit ihrem vollen Wortlaut bekannt zu machen. Gesetzlich vorgeschriebene Genehmigungen sind zugleich mit der Satzung öffentlich bekannt zu machen.
Die Bekanntmachung ist mit Ablauf des Erscheinungstages vollendet, an dem die Bürgerzeitung „Schauenburg-Kurier“ den bekannt zu machenden Text enthält; bei Bekanntmachung im Internet mit dem Ablauf des Bereitstellungstages.
(2) Die Bekanntmachung im Internet erfolgt durch die Bereitstellung auf der Internetseite der Gemeinde unter Angabe des Bereitstellungstages. Zudem wird durch Abdruck in der Bürgerzeitung „Schauenburg-Kurier“ im Sinne von § 1 Abs. 1 BekanntmachungsVO auf die Bekanntmachung im Internet und die einschlägige Internetadresse nachrichtlich hingewiesen. In der Hinweisbekanntmachung wird, sofern es sich um die Bekanntmachung einer Satzung oder Verordnung der Gemeinde handelt, auf das Recht aufmerksam gemacht, diese während der öffentlichen Sprechzeiten der Verwaltung in Papierform einsehen zu können und sich gegen Kostenerstattung entsprechende Ausdrucke fertigen zu lassen. Sofern es sich um Bekanntmachungen nach dem Kommunalwahlgesetz und den aufgrund des Kommunalwahlgesetzes ergangenen Rechtsverordnungen handelt, ist die Stelle bzw. sind die Stellen in der Gemeindeverwaltung zu benennen, an der oder denen die öffentliche Bekanntmachung zu jedermanns Einsicht während der Dienststunden aushängt.
(3) Satzungen, Verordnungen und sonstige öffentliche Bekanntmachungen treten am Tage nach Vollendung der Bekanntmachung in Kraft, sofern sie selbst keinen anderen Zeitpunkt bestimmen.
(4) Sind Karten, Pläne oder Zeichnungen und damit verbundene Texte und Erläuterungen bekannt zu machen, so werden sie abweichend von Abs. 1 für die Dauer von sieben Arbeitstagen, wenn gesetzlich nicht ein anderer Zeitraum vorgeschrieben ist, während der Dienststunden der Gemeindeverwaltung in Schauenburg, Ortsteil Hoof, Korbacher Straße 300 zur Einsicht für jede Person ausgelegt. Gegenstand, Ort (Gebäude), Tageszeit und Dauer der Auslegung werden spätestens am Tage vor deren Beginn nach Abs. 1 öffentlich bekannt gemacht. Gleiches gilt, wenn eine Rechtsvorschrift öffentliche Auslegung vorschreibt und keine besonderen Bestimmungen enthält. Die öffentliche Bekanntmachung ist mit Ablauf des Tages vollendet, an dem der Auslegungszeitraum endet.
(5) Soll ein Bebauungsplan in Kraft gesetzt werden, macht die Gemeinde nach Abs. 1 bekannt, dass der Bebauungsplan beschlossen bzw. die Genehmigung erteilt wurde. Sie gibt dabei an, bei welcher Stelle der Plan während der Dienststunden eingesehen werden kann. Sie hält Bebauungsplan und Begründung mit Wirksamwerden der Bekanntmachung zur Einsicht für jede Person bereit und gibt über ihren Inhalt auf Verlangen Auskunft. Mit der Bekanntmachung tritt der Bebauungsplan in Kraft.
(6) Kann die Bekanntmachungsform nach Abs. 1 wegen eines Naturereignisses oder anderer unabwendbarer Zufälle nicht angewandt werden, so genügt jede andere Art der Bekanntgabe, insbesondere durch Anschlag oder öffentlichen Ausruf. In diesen Fällen wird die Bekanntmachung, sofern sie nicht durch Zeitablauf gegenstandslos geworden ist, in der Form der Abs. 1 und 2 unverzüglich nachgeholt.
§ 7 Ehrenbürgerrecht, Ehrenbezeichnung
(1) Die Gemeinde kann Personen, die sich um sie besonders verdient gemacht haben, das Ehrenbürgerrecht verleihen.
(2) Personen, die als Mitglieder der Gemeindevertretung, des Gemeindevorstandes, eines Ortsbeirates, Ehrenbeamtinnen oder Ehrenbeamte, hauptamtliche Wahlbeamtinnen oder Wahlbeamte insgesamt mindestens 20 Jahre ein Mandat oder Amt in der Gemeinde ausgeübt haben, können folgende Ehrenbezeichnungen erhalten:
- Vorsitzende oder Vorsitzender der Gemeindevertretung
= Ehrenvorsitzende oder Ehrenvorsitzender
- Gemeindevertreterin oder Gemeindevertreter
= Ehrengemeindevertreterin oder Ehrengemeindevertreter
- Bürgermeisterin oder Bürgermeister
= Ehrenbürgermeisterin oder Ehrenbürgermeister
- Beigeordnete oder Beigeordneter
= Ehrenbeigeordnete oder Ehrenbeigeordneter
- Mitglied des Ortsbeirates
= Ehrenmitglied des Ortsbeirates
- Ortsvorsteherin oder Ortsvorsteher
= Ehrenortsvorsteherin oder Ehrenortsvorsteher
- Sonstige Ehrenbeamtinnen oder Ehrenbeamte
= Eine die ehrenamtliche Tätigkeit kennzeichnende Amtsbezeichnung mit dem
Zusatz "Ehren-"
Die Ehrenbezeichnung soll sich nach der zuletzt oder überwiegend ausgeübten Funktion richten.
(3) Das Ehrenbürgerrecht und die Ehrenbezeichnung sollen in feierlicher Form in einer Sitzung der Gemeindevertretung verliehen werden. Den Geehrten ist eine Urkunde über die Verleihung des Ehrenbürgerrechts oder der Ehrenbezeichnung auszuhändigen.
(4) Die Gemeinde kann das Ehrenbürgerrecht und die Ehrenbezeichnung wegen unwürdigen Verhaltens entziehen.
§ 8 In-Kraft-Treten
Diese Hauptsatzung tritt am 01. Oktober 2019 in Kraft.
Gleichzeitig treten die bisherige Hauptsatzung lt. Beschluss der Gemeindevertretung vom 14. November 2002, sowie der 1. Nachtrag vom 08. September 2004, der 2. Nachtrag vom 10. November 2004, der 3. Nachtrag vom 08. Juni 2006, der 4. Nachtrag vom 30. August 2007, der 5. Nachtrag vom 04. Februar 2010 und der 6. Nachtrag vom 28. April 2016 mit dem gleichen Zeitpunkt außer Kraft.
Ausfertigungsvermerk:
Es wird bescheinigt, dass der Inhalt dieser Satzung mit den hierzu ergangenen Beschlüssen der Gemeindevertretung übereinstimmt und dass die für die Rechtswirksamkeit maßgebenden Verfahrensvorschriften eingehalten wurden.
Schauenburg, den 02. September 2019
Nehm, Erster Beigeordneter
Die vorstehend ausgefertigte Satzung wurde am 27. September 2019 auf der Internetseite der Gemeinde Schauenburg unter www.gemeinde-schauenburg.de/politik/ortsrecht öffentlich bekannt gemacht.
Die Hinweisbekanntmachung zur Bekanntmachung erfolgte am 27. September 2019 unter der Rubrik „Öffentliche Bekanntmachungen“ im Schauenburg-Kurier.
Schauenburg, den 27. September 2019
Plätzer, Bürgermeister