Amtliche Bekanntmachung
Bauleitplanung der Gemeinde Schauenburg
2.Änderung des Bebauungsplans Nr. 34 „Am Höfer Weg“ im Ortsteil Breitenbach
Hier: In-Kraft-Treten 2. Änderung Bebauungsplan Nr. 34 „Am Höfer Weg“ im Ortsteil Breitenbach
Die Gemeindevertretung der Gemeinde Schauenburg hat in ihrer Sitzung am 25.06.2020 die 2. Änderung des Bebauungsplans Nr. 34 „Am Höfer Weg“ im Ortsteil Breitenbach, als Satzung gem. § 10 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB) beschlossen.
Mit dieser Bekanntmachung des Satzungsbeschlusses tritt die 2. Änderung des Bebauungsplans Nr. 34 „Am Höfer Weg“ im Ortsteil Breitenbach der Gemeinde Schauenburg in Kraft.
Der Bebauungsplan liegt nebst Begründung vom heutigen Tage an beim Gemeindevorstand der Gemeinde Schauenburg, Fachbereich Bauen, OT Hoof, Korbacher Str. 300, 34270 Schauenburg, während der Sprechstunden oder nach Vereinbarung aus und kann von jedermann eingesehen werden.
Die Sprechstunden sind wie folgt festgesetzt:
Montag + Mittwoch von 9.00 – 12.00 Uhr und von 14.00 – 16.00 Uhr
Dienstag von 14.00 – 16.00 Uhr
Donnerstag von 9.00 – 12.00 Uhr und von 14.00 – 18.00 Uhr
Freitag von 9.00 – 12.00 Uhr.
Die derzeit geltenden Hygiene- und Abstandsregelungen für den Publikumsverkehr bitten wir zu beachten. Es wird um Terminvereinbarung gebeten.
Hinweise:
I. Auf die Vorschriften des § 44 (3) Satz 1 und 2 sowie (4) BauGB über die fristgerechte Geltendmachung etwaiger Entschädigungsansprüche für Eingriffe in eine bisher zulässige Nutzung durch diesen Bebauungsplan und über das Erlöschen von Entschädigungsansprüchen wird hingewiesen.
II. Gemäß § 215 Abs. 2 BauGB wird darauf hingewiesen, dass
- eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,
- eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplanes und des Flächennutzungsplanes und
- nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorganges dann gemäß § 215 Abs. 1 BauGB unbeachtlich werden, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Gemeinde Schauenburg unter Darlegung des die Verletzung begründeten Sachverhaltes geltend gemacht worden sind.
Hinweis zu Normenkontrollanträgen gemäß § 47 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) gegen Bebauungspläne: Ein Normenkontrollantrag gemäß § 47 VwGO gegen diesen Bebauungsplan ist unzulässig, wenn die den Antrag stellende Person nur Einwendungen geltend macht, die sie im Rahmen der Beteiligung der Öffentlichkeit nicht oder nicht rechtzeitig geltend gemacht hat, aber hätte geltend machen können.
Diese Bekanntmachung erfolgt gem. § 10 Abs. 3 BauGB.
Lageplan des Geltungsbereichs (unmaßstäblich)
(Lageplan ohne Maßstab; grau = Geltungsbereich BPlan 34 „Am Höfer Weg“; rot = Geltungsbereich 2. Änderung
Schauenburg, den 10.07.2020
Der Gemeindevorstand der Gemeinde Schauenburg
gez.
Plätzer, Bürgermeister