Satzung zur Verlängerung einer Veränderungssperre als Satzung der Gemeinde Schauenburg für den Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 65 „Innenbereich Elgershausen“ gemäß § 16 Abs. 2 des Baugesetzbuchs (BauGB)

Amtliche Bekanntmachung

Bauleitplanung der Gemeinde Schauenburg

Bebauungsplan Nr. 65 „Innenbereich Elgershausen“

 

Bekanntmachung über den Erlass der Satzung zur Verlängerung einer Veränderungssperre als Satzung der Gemeinde Schauenburg für den Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 65 „Innenbereich Elgershausen“

gemäß § 16 Abs. 2 des Baugesetzbuchs (BauGB)

 

Aufgrund der §§ 5 und 51 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. März 2005 (GVBl. I S. 142), in der gültigen Fassung,

in Verbindung mit den §§ 14, 16 und 17 des Baugesetzbuches (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. November 2017 in der gültigen Fassung

hat die Gemeindevertretung der Gemeinde Schauenburg am 25. Juni 2020 folgende Satzung beschlossen:

 

Verlängerung der Satzung über eine Veränderungssperre für den Planungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 65 "Innenbereich Elgershausen", OT Elgershausen

 

§ 1

Die Geltungsdauer, der für die Sicherung der Planung zur Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 65 „Innenbereich Elgershausen“ erlassenen Satzung über eine Veränderungssperre, bekannt gemacht am 08.06.2018, wird um ein Jahr verlängert.

Die Veränderungssperre gilt im Geltungsbereich des künftigen Bebauungsplans Nr. 65 „Innenbereich Elgershausen“. Lage und Abgrenzung ergeben sich aus der als Anlage 1 beigefügten Karte mit dem genauen Geltungsbereich der Veränderungssperre, diese ist ausdrücklich Bestandteil dieser Satzung.

 

§ 2 Inkrafttreten

 

Die Verlängerung der Satzung über eine Veränderungssperre für den Planungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 65 „Innenbereich Elgershausen“ tritt am Tage nach der öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.

 

§ 3 Außerkraftsetzung

 

Die Verlängerung der Satzung über eine Veränderungssperre für den Planungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 65 „Innenbereich Elgershausen“ tritt außer Kraft, sobald für den in § 1 genannten Geltungsbereich ein Bebauungsplan in Kraft tritt, spätestens jedoch nach Ablauf eines Jahres ab Bekanntmachung der Verlängerung. Auf die Einjahresfrist ist der seit der Zustellung der ersten Zurückstellung eines Baugesuches nach § 15 BauGB abgelaufene Zeitraum anzurechnen.

Falls besondere Umstände es erfordern, kann die Geltungsdauer gemäß § 17 Abs. BauGB nochmals bis zu einem weiteren Jahr verlängert werden.

 

Schauenburg, den  26.06.2020

Der Gemeindevorstand der Gemeinde Schauenburg  (L. S.)

Plätzer

Bürgermeister

 

Geltungsbereich: Siehe Anhang

 

 

Hinweis:  

Zur vorstehenden Veränderungssperre wird auf die Vorschriften des § 18 Abs. 2 S. 2 und 3 des BauGB, die wie folgt lauten, hingewiesen: „Der Entschädigungsberechtigte kann Entschädigung verlangen, wenn die in Abs. 1 S. 1 bezeichneten Vermögensnachteile eingetreten sind. Er kann die Fälligkeit des Anspruchs dadurch herbeiführen, dass er die Leistung der Entschädigung schriftlich bei dem Entschädigungspflichtigen beantragt.“ Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 sowie Abs. 4 BauGB über die fristgemäße Geltendmachung etwaiger Entschädigungsansprüche für Eingriffe in eine bisher zulässige Nutzung durch diese Veränderungssperre und über das Erlöschen von Entschädigungsansprüchen wird hingewiesen.

Die Satzung wird hiermit ausgefertigt.

Der Gemeindevorstand der Gemeinde Schauenburg

Michael Plätzer

Bürgermeister