Amtliche Bekanntmachung
1. Haushaltssatzung der Gemeinde Schauenburg für das Haushaltsjahr 2021
Aufgrund der §§ 94 ff. der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 07.03.2005 (GVBl. I 2005 S. 142), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 07. Mai 2020 (GVBl. S. 318), hat der Haupt- und Finanzausschuss gem. § 51 a HGO in seiner Sitzung am 22.02.2021 folgende Haushaltssatzung beschlossen:
§ 1
Der Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2021 wird
im Ergebnishaushalt
im ordentlichen Ergebnis
mit dem Gesamtbetrag der E r t r ä g e auf.............................................22.746.510,00 EUR
mit dem Gesamtbetrag der A u f we n d u n g e n auf............................22.745.465,00 EUR
mit einem S a l d o von................................................................................ 1.045,00 EUR
im außerordentlichen Ergebnis
mit dem Gesamtbetrag der E r t r ä g e auf ................................................ .20.000,00 EUR
mit dem Gesamtbetrag der A u f w e n d u n g e n auf......................................... 0,00 EUR
mit einem S a l d o von.................................................................................20.000,00 EUR
mit einem Überschuss von .............................................................................21.045,00 EUR
im Finanzhaushalt
mit dem Saldo aus den E i n z a h l u n g e n u n d
A u s z a h l u n g e n aus laufender Verwaltungstätigkeit auf ................... 1.325.160,00 EUR
und dem Gesamtbetrag der
E i n z a h l u n g e n aus Investitionstätigkeit auf .....................................1.130.100,00 EUR
A u s z a h l u n g e n aus Investitionstätigkeit auf ....................................4.054.200,00 EUR
mit einem S a l d o von.......................................................................... - 2.924.100,00 EUR
E i n z a h l u n g e n aus Finanzierungstätigkeit auf ..................................1.592.090,00 EUR
A u s z a h l u n g e n aus Finanzierungstätigkeit auf ................................... 605.600,00 EUR
mit einem S a l d o von.................................................................................986.490,00 EUR
mit einem
Finanzmittelfehlbedarf des Haushaltsjahres von ............................................ 612.450,00 EUR
festgesetzt.
§ 2
Der Gesamtbetrag der Kredite, deren Aufnahme im Haushaltsjahr 2021 zur Finanzierung von Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen erforderlich ist, wird auf
1.479.290 EUR
festgesetzt.
Nachrichtlich wird die nicht genehmigungspflichtige Darlehensausnahme aus dem begleitenden Investitionsprogramm der Hessenkasse in Höhe von 112.800,00 EUR aufgeführt.
§ 3
Der Gesamtbetrag von Verpflichtungsermächtigungen im Haushaltsjahr 2021 zur Leistung von Auszahlungen in künftigen Jahren für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen wird auf 2.712.000 EUR festgesetzt.
§ 4
Der Höchstbetrag der Liquiditätskredite, die im Haushaltsjahr 2021 zur rechtzeitigen Leistung von Auszahlungen in Anspruch genommen werden dürfen, wird auf
1.000.000,00 EUR
festgesetzt.
§ 51
Die Steuersätze für die Gemeindesteuern werden für das Haushaltsjahr 2021 wie folgt festgesetzt:
1. Grundsteuer
a) für land- und forstwirtschaftliche Betriebe (Grundsteuer A) auf 600 v.H.
b) für Grundstücke (Grundsteuer B) auf 560 v.H.
2. Gewerbesteuer auf 470 v.H.
Fälligkeiten von Kleinbeträgen:
Jahresleistungen bis zu 15,00 EUR sind in einem Betrag am 15.08. u n d
Jahresleistungen bis zu 30,00 EUR sind in zwei Halbjahresraten am 15.02 und 15.08. fällig.
[1] Die Hebesätze werden durch die Gemeindevertretung in der Satzung über die Festsetzung der Steuersätze für die Grundsteuer und die Gewerbesteuer (Hebesatzsatzung) festgelegt. Die in § 5 genannten Hebesätze haben daher nur eine nachrichtliche Bedeutung.
§ 6
Es gilt der von der Gemeindevertretung als Teil des Haushaltsplans beschlossene Stellenplan. Bei organisatorischen Änderungen können Planstellen in dem dadurch erforderlichen Umfang umgesetzt werden. Entsprechende Veränderungen sind beim Erlass der nächsten Haushaltssatzung oder Nachtragshaushaltssatzung in den Stellenplan aufzunehmen.
§ 7
Die Budgets für Aufwendungen einer Budgetebene sind gem. § 20 Abs. 2 GemHVO gegenseitig deckungsfähig.
Ausnahmen bilden die Budgets der Budgetebene 111-SITZUNGSDIENST, 111-VERFÜG 01001002 und 111-VERFÜG 01001008, die gem. § 20 Abs. 4 GemHVO nicht deckungsfähig sind.
Zahlungswirksame Mehrerträge der Budgets der Budgetebenen 131-ORDNUNGSAMT, 137-JUGENDPFLEGE, 232-FORSTWIRTSCHAFT, 217-ERST. U. HLG-VER, 222-FINANZWIRTSCHAFT und 222-VERWALTUNG/KÄMMEREI können zur Deckung von Mehraufwendungen der gleichen Budgetebene gemäß § 19 Abs. 2 GemHVO herangezogen werden.
Mittel aus den Budgets sind grundsätzlich übertragbar (§ 21 Abs. 1 GemHVO).
Die Investitionsnummern für Auszahlungen sind gem. § 20 Abs. 2 GemHVO nicht gegenseitig deckungsfähig.
Die Ausnahme hierzu bilden die Investitionsnummern, die unter der 2. Ebene des Produktbereiches 1263 – Gemeindestraßen, der Produktbereiche 1181 – Wasserversorgung und 1182 – Abwasserbeseitigung der Investitionsgruppe 321 und die Investitionsgruppe 232 für den An- und Verkauf von Gemeindegrundstücken zu finden sind. Diese Investitionsnummern sind insgesamt gegenseitig deckungsfähig. Dies gilt ebenfalls für die Investitionsnummern der Investitionsgruppe 233 für Darlehen.
Zahlungswirksame Mehreinzahlung einer Maßnahme können zur Deckung von Mehrauszahlungen der gleichen Maßnahme gemäß § 19 Abs. 2 GemHVO herangezogen werden.
Zahlungswirksame Aufwendungen eines Budgets können zu Gunsten von Investitionszahlungen des Budgets verwendet werden (§ 20 Abs. 5 GemHVO).
§ 8
Die Erheblichkeit bei über- und außerplanmäßigen Aufwendungen und Auszahlungen liegt nach § 100 HGO im Ergebnis- und Finanzhaushalt bei 60.000,00 EUR.
§ 9
Die Gemeinde Schauenburg ist bestrebt, ihren Rücklagenbestand über langfristige Finanzanlagen abzusichern.
Schauenburg, den 24.11.2020 Der Gemeindevorstand
(Plätzer)
Bürgermeister
2. Haushaltssatzung der Gemeinde Schauenburg für das Haushaltsjahr 2022
Aufgrund der §§ 94 ff. der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 07.03.2005 (GVBl. I 2005 S. 142), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 07. Mai 2020 (GVBl. S. 318), hat der Haupt- und Finanzausschuss gem. § 51 a HGO in seiner Sitzung am 22.02.2021 folgende Haushaltssatzung beschlossen:
§ 1
Der Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2022 wird
im Ergebnishaushalt
im ordentlichen Ergebnis
mit dem Gesamtbetrag der E r t r ä g e auf............................................23.502.496,00 EUR
mit dem Gesamtbetrag der A u f w e n d u n g e n auf..........................23.347.295,00 EUR
mit einem S a l d o von.............................................................................155.201,00 EUR
im außerordentlichen Ergebnis
mit dem Gesamtbetrag der E r t r ä g e auf .................................................20.000,00 EUR
mit dem Gesamtbetrag der A u f w e n d u n g e n auf........................................ 0,00 EUR
mit einem S a l d o von................................................................................20.000,00 EUR
mit einem Überschuss von ......................................................................... 175.201,00 EUR
im Finanzhaushalt
mit dem Saldo aus den E i n z a h l u n g e n u n d
A u s z a h l u n g e n aus laufender Verwaltungstätigkeit auf ..................1.523.596,00 EUR
und dem Gesamtbetrag der
E i n z a h l u n g e n aus Investitionstätigkeit auf .......................................588.000,00 EUR
A u s z a h l u n g e n aus Investitionstätigkeit auf ....................................3.108.400,00 EUR
mit einem S a l d o von.......................................................................... - 2.520.400,00 EUR
E i n z a h l u n g e n aus Finanzierungstätigkeit auf ..................................2.090.904,00 EUR
A u s z a h l u n g e n aus Finanzierungstätigkeit auf ................................... 694.700,00 EUR
mit einem S a l d o von..............................................................................1.396.204,00 EUR
mit einem
Finanzmittelüberschuss des Haushaltsjahres von ........................................ 399.400,00 EUR
festgesetzt.
§ 2
Der Gesamtbetrag der genehmigungspflichtigen Kredite, deren Aufnahme im Haushaltsjahr 2022 zur Finanzierung von Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen erforderlich ist, wird auf
2.087.404,00 EUR
festgesetzt.
Nachrichtlich wird die nicht genehmigungspflichtige Darlehensaufnahme aus dem begleitenden Investitionsprogramm der Hessenkasse in Höhe von 3.500,00 EUR aufgeführt.
§ 3
Der Gesamtbetrag von Verpflichtungsermächtigungen im Haushaltsjahr 2022 zur Leistung von Auszahlungen in künftigen Jahren für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen wird auf 1.260.000,00 EUR festgesetzt.
§ 4
Der Höchstbetrag der Liquiditätskredite, die im Haushaltsjahr 2022 zur rechtzeitigen Leistung von Auszahlungen in Anspruch genommen werden dürfen, wird auf
1.000.000,00 EUR
festgesetzt.
§ 51
Die Steuersätze für die Gemeindesteuern werden für das Haushaltsjahr 2022 wie folgt festgesetzt:
1. Grundsteuer
a) für land- und forstwirtschaftliche Betriebe (Grundsteuer A) auf 600 v.H.
b) für Grundstücke (Grundsteuer B) auf 560 v.H.
2. Gewerbesteuer auf 470 v.H.
Fälligkeiten von Kleinbeträgen:
Jahresleistungen bis zu 15,00 EUR sind in einem Betrag am 15.08. u n d
Jahresleistungen bis zu 30,00 EUR sind in zwei Halbjahresraten am 15.02 und 15.08. fällig.
[1] Die Hebesätze werden durch die Gemeindevertretung in der Satzung über die Festsetzung der Steuersätze für die Grundsteuer und die Gewerbesteuer (Hebesatzsatzung) festgelegt. Die in § 5 genannten Hebesätze haben daher nur eine nachrichtliche Bedeutung.
§ 6
Es gilt der von der Gemeindevertretung als Teil des Haushaltsplans beschlossene Stellenplan. Bei organisatorischen Änderungen können Planstellen in dem dadurch erforderlichen Umfang umgesetzt werden. Entsprechende Veränderungen sind beim Erlass der nächsten Haushaltssatzung oder Nachtragshaushaltssatzung in den Stellenplan aufzunehmen.
§ 7
Die Budgets für Aufwendungen einer Budgetebene sind gem. § 20 Abs. 2 GemHVO gegenseitig deckungsfähig.
Ausnahmen bilden die Budgets der Budgetebene 111-SITZUNGSDIENST, 111-VERFÜG 01001002 und 111-VERFÜG 01001008, die gem. § 20 Abs. 4 GemHVO nicht deckungsfähig sind.
Zahlungswirksame Mehrerträge der Budgets der Budgetebenen 131-ORDNUNGSAMT, 137-JUGENDPFLEGE, 232-FORSTWIRTSCHAFT, 217-ERST. U. HLG-VER, 222-FINANZWIRTSCHAFT und 222-VERWALTUNG/KÄMMEREI können zur Deckung von Mehraufwendungen der gleichen Budgetebene gemäß § 19 Abs. 2 GemHVO herangezogen werden.
Mittel aus den Budgets sind grundsätzlich übertragbar (§ 21 Abs. 1 GemHVO).
Die Investitionsnummern für Auszahlungen sind gem. § 20 Abs. 2 GemHVO nicht gegenseitig deckungsfähig.
Die Ausnahme hierzu bilden die Investitionsnummern, die unter der 2. Ebene des Produktbereiches 1263 – Gemeindestraßen, der Produktbereiche 1181 – Wasserversorgung und 1182 – Abwasserbeseitigung der Investitionsgruppe 321 und die Investitionsgruppe 232 für den An- und Verkauf von Gemeindegrundstücken zu finden sind. Diese Investitionsnummern sind insgesamt gegenseitig deckungsfähig. Dies gilt ebenfalls für die Investitionsnummern der Investitionsgruppe 233 für Darlehen.
Zahlungswirksame Mehreinzahlung einer Maßnahme können zur Deckung von Mehrauszahlungen der gleichen Maßnahme gemäß § 19 Abs. 2 GemHVO herangezogen werden.
Zahlungswirksame Aufwendungen eines Budgets können zu Gunsten von Investitionszahlungen des Budgets verwendet werden (§ 20 Abs. 5 GemHVO).
§ 8
Die Erheblichkeit bei über- und außerplanmäßigen Aufwendungen und Auszahlungen liegt nach § 100 HGO im Ergebnis- und Finanzhaushalt bei 60.000,00 EUR.
§ 9
Die Gemeinde Schauenburg ist bestrebt, ihren Rücklagenbestand über langfristige Finanzanlagen abzusichern.
Schauenburg, den 24.11.2020 Der Gemeindevorstand
(Plätzer)
Bürgermeister
Die Haushaltssatzung einschließlich der Anlagen für die Haushaltsjahre 2021 und 2022 liegt in der Zeit
vom 03. bis 07.05.2021
sowie am 10. und 11.05.2021
im Rathaus der Gemeinde Schauenburg, Korbacher Straße 300, 34270 Schauenburg, Zimmer D.07, während der allgemeinen Dienststunden
Montag und Mittwoch
von 09.00 bis 12.00 Uhr und von 14.00 bis 16.00 Uhr,
Dienstag
von 14.00 bis 16.00 Uhr,
Donnerstag
von 09.00 bis 12.00 Uhr und von 14.00 bis 18.00 Uhr
und Freitag
von 09.00 bis 12.00 Uhr
öffentlich aus.
Die Auslegung wird hiermit öffentlich bekannt gemacht.
Schauenburg, den 30.04.2021
Der Gemeindevorstand
gez. Plätzer
Bürgermeister
Hinweis:
Bitte vereinbaren Sie vorher einen Termin unter der Telefon-Nr. 05601/9325-212. Im Rathaus ist das Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes erforderlich.