Das Bürgerbüro informiert:
Auskunfts- und Übermittlungssperren im Melderegister; Hier: Eintragung Übermittlungssperre zur Auskunft an Parteien u.a.
Sie haben die Möglichkeit, der Übermittlung von eigenen Daten an Parteien, Wählergruppen und anderen Trägern von Wahlvorschlägen zu widersprechen. Der Widerspruch bewirkt, dass Ihre Daten nicht weitergegeben werden. Hierzu müssen Sie gegenüber der örtlichen Meldebehörde lediglich Widerspruch eingelegen. Der Widerspruch gilt, bis Sie diesen widerrufen.
Rechtsgrundlage: § 50 Absatz 5 Bundesmeldegesetz (BMG) - Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Durchführung des Bundesmeldegesetzes (BMGVwV) Melderegister - Eintragen einer Auskunftssperre
"Eine Auskunftssperre im Melderegister wird nur unter strengen Voraussetzungen eingetragen. Hierzu müssen Sie glaubhaft machen, dass Ihnen oder einer anderen Person durch eine Melderegisterauskunft eine Gefahr für Leben, Gesundheit, persönliche Freiheit oder ähnliche schutzwürdige Interessen entstehen kann. Wenn Sie eine Auskunftssperre im Melderegister eintragen lassen wollen, müssen Sie schutzwürdige Interessen schriftlich glaubhaft machen."
Voraussetzungen Für eine Auskunftssperre müssen Sie triftige Gründe, die eine Gefährdung Ihrer oder anderen Personen deutlich machen, gegenüber der örtlichen Meldebehörde glaubhaft machen. Eine Überprüfung Ihrer Angaben muss die von Ihnen angeführte Gefahr bestätigen.
Welche Unterlagen werden benötigt?
ggf. Nachweise für die Gefährdung
Welche Fristen muss ich beachten?
Die Auskunftssperre endet nach 2 Jahren und kann auf Antrag verlängert werden. (Rechtsgrundlage: § 51 Absatz 1 Bundesmeldegesetz (BMG) Ziffer 51 Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Durchführung des Bundesmeldegesetzes (BMGVwV))