Bekanntmachung des Wahltags und des Tags der Stichwahl und
Aufforderung
zur Einreichung von Wahlvorschlägen für die Direktwahl der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters der Gemeinde Schauenburg
1. In der Gemeinde Schauenburg im Landkreis Kassel mit 10.911 Einwohnern ist die hauptamtliche Stelle
der Bürgermeisterin / des Bürgermeisters
im Wege der Direktwahl neu zu besetzen.
Die Stelle ist gemäß der Hessischen Verordnung über die Besoldung, Dienstaufwandsentschädigung und Reisekostenpauschalen der hauptamtlichen kommunalen Wahlbeamtinnen und Wahlbeamten auf Zeit (KomBesDAV) nach Besoldungsgruppe B2 bewertet; zusätzlich wird hiernach eine Dienstaufwandsentschädigung gewährt.
Das Ende der Amtszeit des derzeitigen Stelleninhabers ist der 07.06.2023.
Die Amtszeit beträgt sechs Jahre.
Für die Bürgermeisterwahl gelten die folgenden gesetzlichen Bestimmungen:
- Hessische Gemeindeordnung (HGO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 07.03.2005 (GVBl. I S. 142), zuletzt geändert durch Gesetz vom 11.12.2020 (GVBl. 915).
- Hessisches Kommunalwahlgesetz (KWG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 07.03.2005 (GVBl. I S. 197), zuletzt geändert durch Gesetz vom 08.12.2021 (GVBl. 871).
- Kommunalwahlordnung (KWO) in der Fassung vom 26.03.2000 (GVBl. I S. 198, 233), zuletzt geändert durch Verordnung vom 25.05.2020 (GVBl. S. 367).
Wählbar sind Deutsche im Sinne des Art. 116 Abs. 1 des Grundgesetzes und Unionsbürger mit Wohnsitz in Deutschland, die am Wahltag das 18. Lebensjahr vollendet haben, § 39 Abs. 2 HGO. Für den Ausschluss von der Wählbarkeit gelten § 32 Abs. 2 und § 31 Hessische Gemeindeordnung (HGO) entsprechend.
Die Bewerbung für die zu besetzende Stelle muss in Form eines Wahlvorschlags erfolgen, auf dessen gesetzliche Erfordernisse nachfolgend unter Nr. 3 hingewiesen wird; eine gesonderte Bewerbung ist wahlrechtlich weder erforderlich noch ausreichend.
Zusätzliche Informationen zu der Stelle können bei folgender Adresse erfragt werden: Gemeindevorstand der Gemeinde Schauenburg, Wahlamt, Frau Dietrich,
Korbacher Straße 300, 34270 Schauenburg, Telefon: (05601) 9325-114,
E-Mail: Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein!
2. Die Wahl findet nach der Bestimmung durch die Gemeindevertretung der Gemeinde Schauenburg am 12.02.2023, eine evtl. Stichwahl am 26.02.2023, statt.
3. Hiermit wird zur Einreichung von Wahlvorschlägen für die Wahl der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters der Gemeinde Schauenburg aufgefordert.
Die Wahl erfolgt aufgrund von Wahlvorschlägen, die den gesetzlichen Erfordernissen der §§ 10 bis 13, 41 und 45 des Hessischen Kommunalwahlgesetzes (KWG) entsprechen. Wahlvorschläge können von Parteien im Sinne des Artikels 21 des Grundgesetzes, von Wählergruppen und von Einzelbewerberinnen und Einzelbewerbern eingereicht werden.
Jeder Wahlvorschlag darf nur eine Bewerberin oder einen Bewerber enthalten.
Der Wahlvorschlag muss den Namen der Partei oder Wählergruppe und, sofern sie eine Kurzbezeichnung verwendet, auch diese tragen. Der Name muss sich von den Namen bereits bestehender Parteien und Wählergruppen deutlich unterscheiden. Wahlvorschläge von Einzelbewerberinnen und Einzelbewerbern tragen deren Familiennamen als Kennwort. Die Bewerberin oder der Bewerber ist unter Angabe des Familiennamens, Rufnamens, des Zusatzes „Frau“ oder „Herr“, Berufs oder Standes, Tags der Geburt, Geburtsort, und der Anschrift (Hauptwohnung) aufzuführen.
Ist für die Bewerberin oder den Bewerber ein Ordens- oder Künstlername im Pass, Personalausweis oder Melderegister eingetragen, kann dieser ebenfalls angegeben werden.
Weist die Bewerberin oder der Bewerber bis zum Ablauf der Frist für die Einreichung der Wahlvorschläge nach, dass im Melderegister eine Auskunftssperre nach § 51 Abs. 1 des Bundesmeldegesetzes eingetragen ist, so wird in den amtlichen Bekanntmachungen und auf dem Stimmzettel nur die sogenannte Erreichbarkeitsanschrift angegeben. Die Angabe eines Postfachs genügt nicht.
Eine Bewerberin oder ein Bewerber darf nur auf einem Wahlvorschlag benannt werden. Als Bewerberin oder Bewerber kann nur vorgeschlagen werden, wer die Zustimmung dazu schriftlich erteilt; die Zustimmung ist unwiderruflich.
Die Wahlvorschläge von Parteien und Wählergruppen müssen von der Vertrauensperson und der stellvertretenden Vertrauensperson, persönlich und handschriftlich unterzeichnet sein. Sie werden von der Versammlung benannt, die den Wahlvorschlag aufstellt.
Wahlvorschläge von Einzelbewerberinnen und Einzelbewerbern müssen von diesen persönlich und handschriftlich unterzeichnet werden.
Wahlvorschläge von Parteien oder Wählergruppen, die während der vor dem Wahltag laufenden Wahlzeit nicht ununterbrochen mit mindestens einem Abgeordneten in der Vertretungskörperschaft der Gemeinde oder im Hessischen Landtag oder aufgrund eines Wahlvorschlags aus dem Lande im Bundestag vertreten waren, sowie von Einzelbewerbern müssen außerdem von mindestens zweimal so vielen Wahlberechtigten persönlich und handschriftlich unterzeichnet sein, wie die Vertretungskörperschaft der Gemeinde von Gesetzes wegen Vertreter hat. Dies gilt nicht für Wahlvorschläge von Bürgermeistern, die während der vor dem Wahltag laufenden Amtszeit dieses Amt in der Stadt ausgeübt haben.
Die Wahlberechtigung der Unterzeichnerinnen und Unterzeichner von Wahlvorschlägen muss zum Zeitpunkt der Unterzeichnung gegeben sein und ist bei der Einreichung des Wahlvorschlags nachzuweisen.
Die Zahl der Gemeindevertreterinnen und Gemeindevertreter der Gemeinde Schauenburg beträgt 37, somit sind 74 Unterstützungsunterschriften für solche Wahlvorschläge erforderlich.
Jede wahlberechtigte Person kann nur einen Wahlvorschlag unterzeichnen.
Die Bewerberin oder der Bewerber für den Wahlvorschlag einer Partei oder Wählergruppe wird in geheimer Abstimmung in einer Versammlung der Mitglieder der Partei oder Wählergruppe im Wahlkreis oder in einer Versammlung der von den Mitgliedern der Partei oder Wählergruppe in der Gemeinde Schauenburg aus ihrer Mitte gewählten Vertreterinnen oder Vertreter (Vertreterversammlung) aufgestellt. Jede teilnehmende Person an der Versammlung kann Vorschläge für eine Bewerberin oder einen Bewerber unterbreiten. Jeder vorgeschlagenen Person wird Gelegenheit gegeben, sich und das Programm der Versammlung in angemessener Zeit vorzustellen.
Eine Wahl mit verdeckten Stimmzetteln gilt als geheime Abstimmung. Über den Verlauf der Versammlung ist eine Niederschrift aufzunehmen. Die Niederschrift muss Angaben über Ort und Zeit der Versammlung, die Form der Einladung, die Zahl der erschienenen Mitglieder oder Vertreterinnen und Vertreter, die Ergebnisse der Abstimmungen sowie über die Vertrauenspersonen und die jeweilige Ersatzperson nach § 11 Abs. 3 KWG enthalten. Die Niederschrift ist von der Versammlungsleiterin oder dem Versammlungsleiter, der Schriftführerin oder dem Schriftführer und zwei weiteren Mitgliedern oder Vertretern zu unterzeichnen; sie haben dabei gegenüber dem Wahlleiter an Eides statt zu versichern, dass die Wahl der Bewerberin oder des Bewerbers in geheimer Abstimmung erfolgt ist, jede teilnehmende Person der Versammlung vorschlagsberechtigt war und die vorgeschlagenen Personen Gelegenheit hatten, sich und das Programm der Versammlung in angemessener Zeit vorzustellen. Der Wahlleiter ist zur Abnahme einer solchen Versicherung an Eides statt zuständig; er gilt als Behörde im Sinne des § 156 des Strafgesetzbuches.
Die Wahlvorschläge sind spätestens am Montag, 5. Dezember 2022 bis 18.00 Uhr schriftlich bei der Wahlleiterin der Gemeinde Schauenburg, Zimmer E.02, Korbacher Straße 300, 34270 Schauenburg, einzureichen.
Die Frist ist eine Ausschlussfrist, die nicht verlängert werden kann. Bei der Wahlleiterin sind auch die für die Einreichung eines Wahlvorschlags erforderlichen Vordrucke zu erhalten.
Mit den Wahlvorschlägen sind einzureichen:
- Eine schriftliche Erklärung der Bewerberin oder des Bewerbers, dass sie oder er mit ihrer Benennung in dem Wahlvorschlag einverstanden ist (Zustimmungserklärung, Vordruck DW 9),
- eine Bescheinigung der Gemeindebehörde am Ort der Hauptwohnung, dass die Bewerberin oder der Bewerber die Voraussetzungen der Wählbarkeit erfüllt (Wählbarkeitsbescheinigung, Vordruck DW 10),
- Namen, Vornamen und Anschrift der Unterzeichnerinnen und Unterzeichner des Wahlvorschlags sowie eine Bescheinigung des Gemeindevorstandes über ihre Wahlberechtigung (Unterstützungsunterschrift, Vordruck DW 7),
- bei Wahlvorschlägen von Parteien oder Wählergruppen die Niederschrift über die Versammlung, in der die Bewerberin oder der Bewerber aufgestellt wurde (Niederschrift über die Versammlung zur Bewerberaufstellung, Vordruck DW 11).
Die genannten amtlichen Vordrucke mit Ausnahme des Vordruckes DW 7 sind im Internet unter www.wahlen.hessen.de abrufbar. Die amtlichen Vordrucke DW 7 (Unterstützungsunterschrift und Bescheinigung des Wahlrechts) werden von der Wahlleiterin der Gemeinde Schauenburg ausgegeben. Diese können beim Wahlamt, Zimmer E.02, Korbacher Straße 300 in 34270 Schauenburg, Telefon (05601) 9325-114, E-Mail: Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein!, angefordert werden.
Ein Wahlvorschlag kann durch gemeinsame schriftliche Erklärung der Vertrauensperson und der stellvertretenden Vertrauensperson ganz oder teilweise zurückgenommen werden, solange nicht über seine Zulassung entschieden ist. Nach der Zulassung können Wahlvorschläge nicht mehr geändert oder zurückgenommen werden.
Die Wahlvorschläge sind nach Möglichkeit so frühzeitig vor dem 05.12.2022 einzureichen, dass etwaige Mängel, die die Gültigkeit der Wahlvorschläge berühren, noch rechtzeitig behoben werden können.
Schauenburg, den 26.10.2022
Die stellvertretende Wahlleiterin der Gemeinde Schauenburg
gez. Bestmann
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