Ortsgerichte

Sicherlich haben Sie auch schon einmal den Begriff "Ortsgericht" gehört oder gesehen und sich gefragt: "Was ist ein Ortsgericht und wozu ist es eigentlich da?" Besonders denjenigen Bürgern, die aus anderen Bundesländern zugezogen sind, wird diese Einrichtung unbekannt sein, denn Ortsgerichte gibt es nur in Hessen.

Ortsgerichte bestehen in weiten Teilen Hessens und zwar in dem früheren Volksstaat Hessen und dem 1866 zu Preußen gekommenem Nassau, seit über 100 Jahren. Eine Vereinheitlichung des Ortsgerichtswesens im ganzen Lande Hessen brachte das Ortsgerichtsgesetz vom 06.07.1952, das in der Zwischenzeit mehrfach geändert und am 02.04.1980 neu gefasst wurde.

Ortsgerichte sind Hilfsbehörden der Justiz. Sie setzen sich zusammen aus unbescholtenen orts- und gemarkungskundigen Bürgern. Für jedes Ortsgericht werden ein Ortsgerichtsvorsteher und mindestens 4 Ortsgerichtsschöffen bestellt. Ihre Ernennung erfolgt auf Vorschlag der Gemeinde durch den Präsidenten bzw. Direktor des zuständigen Amtsgerichts.

Ortsgerichtsmitglieder sind ehrenamtliche Beamte des Landes, erhalten weder Gehalt noch eine Aufwandsentschädigung sondern bekommen lediglich die vereinnahmten Gebühren, die durch eine vom Land beschlossene Gebührenordnung festgesetzt sind. Ferner haben sie Anspruch auf Erstattung ihrer baren Auslagen (z.B. Fahrtkosten) sowie evtl. Verdienstausfall. Solche Auslagen fallen jedoch nur in einzelnen Fällen (z.B. bei Grundstücksschätzungen) an. Nachfolgend nun die wichtigsten Aufgaben des Ortsgerichts:

  • Beglaubigung von Unterschriften sowie von Abschriften (Ablichtungen)
  • Schätzungen von bebauten und unbebauten Grundstücken
  • Erstattung von Sterbefallanzeigen an das Nachlassgericht


Beglaubigungen:
Die Unterschriftsbeglaubigung kommt insbesondere dann in Betracht, wenn bei einer Behörde oder sonstigen Stelle eine öffentliche beglaubigte Erklärung vorzulegen ist, z.B. Eintragungs- oder Löschungsbewilligungen beim Grundbuchamt, Anmeldungen zum Handels- oder Vereinsregister usw.

Bei Beglaubigungen von Abschriften bzw. Fotokopien von Urkunden oder Zeugnissen muss das Original mit vorgelegt werden.

Schätzungen:
Sie können sich des Ortsgerichtes auch bedienen, wenn Sie z.B. zum Verkauf oder Erbauseinandersetzungen, den Verkehrswert (Verkaufswert) Ihres Anwesens Fragen haben.

Das Ortsgericht stellt Ihnen nach Besichtigung eine Schätzungsurkunde mit Baubeschreibung und dem Schätzbetrag aus.

Der Antrag auf Vornahme einer Schätzung kann vom Eigentümer, Miteigentümer oder denjenigen Personen, die ein sonstiges Recht an dem zu schätzenden Objekt haben, gestellt werden. Ein Kaufinteressent hat jedoch kein Antragsrecht.

Gerufen wird das Ortsgericht auch bei Flurschäden, wenn Kanal-, Rohrleitungs- oder Kanalgräben durch bestelltes Ackerland, Wiesen oder auch Vorgärten gezogen werden, um den Ernteausfall oder den Schaden an Gehölzen zu schätzen. Hier empfiehlt es sich, dass die Betroffenen das Ortsgericht nach Möglichkeit vor Beginn der Arbeiten benachrichtigen, damit der Zustand der Flächen vor und nach Abschluss der Arbeiten in Augenschein genommen werden kann.

Das Ortsgericht kann ferner Schätzungen von beweglichen Sachen, Grundstücksrechten und –nutzungen sowie ungetrennten Früchten vornehmen.

Sterbefallanzeigen:
Wie bereits eingangs erwähnt, dienen die Ortsgerichte auch der Unterstützung der Justizbehörden. Dies gilt insbesondere für die Nachlassangelegenheiten. So werden zum Beispiel in allen Todesfällen dem Amtsgericht Sterbefallanzeigen erstattet, die unter anderem Angaben über die gesetzlichen Erben, den Nachlass und das Vorhandensein letztwilliger Verfügungen enthalten.

Diese Angaben holt der Ortsgerichtsvorsteher bei einem der Angehörigen des Verstorbenen ein. Er ist per Dienstanweisung gehalten, die Sterbefallanzeige unverzüglich aufzunehmen. Bitte haben sie daher Verständnis, wenn das Ortsgericht in einer solchen Sache an Sie herantritt. Ihre Aufgaben dienen den verschiedenen Abteilungen des Amtsgerichts zum Durchführen der gesetzlichen Aufgaben. Sie gewährleisten zum Beispiel, dass die Berichtigung des Grundbuchs und anderer öffentlicher Register eingeleitet wird – und dass in Privatbesitz befindliche Testamente unverzüglich zur Eröffnung an das Nachlassgericht abgeliefert werden. Stirbt eine völlig alleinstehende Person, so können Sofortmaßnahmen zur Sicherung des Nachlasses, wie z.B. die Inverwahrungnahme von Geld und Wertgegenständen sowie Versiegelung einer Wohnung, erforderlich werden. Hier kann das Ortsgericht aus eigener Kraft  als auch im Auftrag des Nachlassgerichts handeln und die notwendigen Maßnahmen treffen. Eine solche "Nachlasssicherung" kommt jedoch nur dann in Betracht, wenn keine Angehörigen vorhanden sind. Wollen oder können sich angehörigen um den Nachlass eines oder einer Verstorbenen nicht kümmern, so wird auch das Ortsgericht nicht tätig. Eventuelle Erbnachteile hierdurch haben sich die Erben selbst zuzuschreiben.

Keine Rechtsberatung:
Zur Rechtsberatung ist das Ortsgericht nicht befugt. Ihm obliegt daher nicht die Abfassung von Schriftstücken, auf denen Unterschriften zu beglaubigen sind. Es kann auch für deren Inhalt, von dem es ohnehin nur mit Einverständnis der Beteiligten Kenntnis nehmen darf, nicht verantwortlich gemacht werden. Auch die Beratung über Inhalt und Förmlichkeiten von Testamenten oder anderen Willenserklärungen ist nicht Sache des Ortsgerichts.

OT Elgershausen
Dietmar Speckmann, Telefon: (05601) 3124
Stellv.: Horst Schaub, Telefon: (05601) 1698

OT Hoof
Udo Gante, Telefon: (05601) 4861
Stellv.: Willi Krug: (05601) 2348

OT Breitenbach, Elmshagen, Martinhagen
Rolf-Martin Barkhof, Telefon: (05601) 1477
1. Stellv.: Armin Salscheider, Telefon: (05601) 4714
2. Stellv.: Alexandra Werner, Telefon: (05601) 925793


Rechtliche Grundlagen
Hessisches Ortsgerichtsgesetz