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Schiedsamt

„Schlichten ist besser als Richten“ – das ist das Motto der Schiedsämter, die es in jeder hessischen Gemeinde gibt.

Die außergerichtliche Streitschlichtung nehmen Schiedsfrauen und Schiedsmänner seit über 180 Jahren wahr. Das Hauptaugenmerk liegt darin, den sozialen Frieden zwischen zerstrittenen Parteien wiederherzustellen.

Schiedsfrauen und -männer

Schiedspersonen arbeiten streitschlichtend, geduldig und sachlich in unkomplizierter Atmosphäre. Es gelingt dadurch häufig, gemeinsam einen Kompromiss zu erarbeiten, mit dem beide Seiten gut leben können, ohne dass ein Gericht bemüht werden muss. Die Schiedspersonen werden von der Stadtverordnetenversammlung auf fünf Jahre gewählt und vom Präsidenten des Amtsgerichtes Kassel bestätigt und vereidigt. Die Schiedsfrauen und Schiedsmänner arbeiten ehrenamtlich. Sie sind zu Verschwiegenheit und Neutralität verpflichtet.Die Gebühren für eine Schlichtungsverhandlung sind im Verhältnis zu denen eines gerichtlichen Verfahrens gering.

Schiedsmann der Gemeinde

Bruno Leck

Wahlgemeinde 14
34270 Schauenburg

Tel: 05601 925163

Hier bitte eine Überschrift

Aufgaben der Schiedsämter

Meinungsverschiedenheiten und Auseinandersetzungen im privaten oder beruflichen Umfeld können schnell eintreten. Streitige Situationen kennt jeder. Nicht selten treffen sich die Streitparteien vor Gericht wieder. Prozesse kosten Zeit, Nerven und viel Geld. Darüber hinaus wird das Verhältnis zu dem Streitgegner meist irreparabel gestört – es kommt zum Abbruch aller Kontakte. Aber nicht jeder Streit muss gleich in einem teuren und langwierigen Prozess ausarten – es geht auch anders! 

Die vom Hessischen Schiedsamt angebotene Streitschlichtung ist oft der bessere, gütlichere und auch deutlich kostengünstigere Weg. Schiedsfrauen und Schiedsmänner nehmen in Hessen seit langem diese Aufgaben der außergerichtlichen Streitschlichtung wahr und sind eine bewährte Institution. Mit der Unterstützung einer unparteiischen Schiedsperson können oftmals die Hintergründe der Streitigkeiten aufgeklärt, Missverständnisse ausgeräumt und die Konflikte einvernehmlich bereinigt werden.

Das Verfahren ist schnell, kostengünstig und relativ unbürokratisch. Durch die geduldige, sachliche und unkomplizierte Atmosphäre gelingt es sehr häufig, den sozialen Frieden wiederherzustellen und einen gemeinsamen Kompromiss zu erarbeiten, mit dem beide Seiten gut leben können. Die Schiedspersonen üben keinerlei richterliche Funktion aus, sie fällen also kein Urteil, bei dem es immer einen Gewinner und einen Verlierer gibt, sie schlichten Streitigkeiten im Sinne einer beiderseitigen Einigung. Schiedsämter gibt es in jeder hessischen Gemeinde.

Zuständigkeiten des Schiedsamtes

In bestimmten Streitfällen müssen die Bürgerinnen und Bürger vor dem Gang zum Gericht das Schiedsamt in Anspruch nehmen. So bei Delikten, bei denen die Staatsanwaltschaft nur dann Anklage erheben kann, wenn ein öffentliches Interesse an der Strafverfolgung besteht. Besteht dieses öffentliche Interesse nicht, so verweist die Staatsanwaltschaft die Anzeigeerstatter auf die Möglichkeit der Privatklage.

Im Privatklageverfahren ist es obligatorisch, vor Klageerhebung ein Schlichtungsverfahren beim Schiedsamt durchzuführen. Kommt es hier zu keiner Einigung, erhält die betroffene Person eine Bescheinigung über das durchgeführte Schlichtungsverfahren, die dem Amtsgericht bei der Klageerhebung vorgelegt wird. Privatklagedelikte können sein:

  • Bedrohung
  • Beleidigung (einfache Beleidigung, Behaupten oder Verbreiten ehrenrühriger Tatsachen, üble Nachrede, Verleumdung)
  • Hausfriedensbruch
  • leichte Körperverletzung (vorsätzlich oder fahrlässig)
  • Sachbeschädigung
  • Verletzung des Briefgeheimnisses

Das Schiedsamt ist auch die berufene Stelle, einige bürgerlich-rechtliche Streitigkeiten zu regeln, die im Falle einer gerichtlichen Auseinandersetzung vor den Zivilgerichten zu entscheiden wären. Dabei geht es um die Wiederherstellung guter Beziehungen zum anderen Beteiligten. Hier ist die Anrufung der Schiedspersonen jedoch freiwillig. Streitigkeiten solcher Art können sein:

  • Einschränkung einer Mietsache durch andere Hausbewohner, die Vermieterin oder den Vermieter (auch z.B. Nebenkostenabrechnungen)
  • Haftungsansprüche aus Verträgen
  • mangelhafte Werksverträge
  • Schadensersatz
  • Schmerzensgeld
  • vermögensrechtliche Forderungen
  • Ansprüchen aufgrund des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes

Zwingend vorgesehen ist die vorherige Beteiligung des Schiedsamtes bei Streitigkeiten wegen:

  • nachbarrechtlichen Sachen (zum Beispiel über Höhe und Abstand von Hecken und Bäumen des Grundstücksnachbarn)
  • Beeinträchtigungen durch Immissionen
  • Verletzungen der persönlichen Ehre

Ablauf des Schiedsverfahrens

Das Schlichtungsverfahren beim Schiedsamt ist einfacher als man denkt. Ein Papierkrieg findet nicht statt. Das Schlichtungsverfahren wird auf Antrag beim zuständigem Schiedsamt eingeleitet. Zu dem vom Schiedsamt anberaumten Termin müssen beide Streitparteien erscheinen. Jede Partei kann mit einem Rechtsanwalt oder sonstigem Beistand erscheinen. Erscheint die Gegenpartei unentschuldigt nicht zu dem Termin, oder entfernt sie sich unentschuldigt vor dem Schluss der Schlichtungsverhandlung, so setzt das Schiedsamt durch Bescheid ein Ordnungsgeld von bis zu 100 Euro fest. Die Verhandlung ist mündlich und nicht öffentlich. Die Schiedsperson erörtert die Streitsache und kann den Parteien eigene Vergleichsvorschläge unterbreiten. Das Verfahren endet mit einem vollstreckbaren Vergleich zwischen den Streitparteien.

Ablauf, sofern es zu keiner Einigung kommt

Als außergerichtliche Schlichtungsstelle kann das Schiedsamt eine amtliche Bescheinigung der Erfolglosigkeit des Schlichtungsversuches zur Vorlage bei Gericht ausstellen. Diese Bescheinigung ist bei den vorher geschilderten Delikten zwingende Voraussetzung, um eine Klage bei Gericht einreichen zu können. Das Schiedsverfahren endet in solch einem Fall mit einer Erfolglosigkeitsbescheinigung (in Zivilsachen) bzw. einer Sühnebescheinigung (in Strafsachen). Diese wird der antragsstellenden Partei erteilt, wenn:

  • die Schlichtungsverhandlung beendet worden ist, weil feststeht, dass die Gegenpartei der Verhandlung unentschuldigt ferngeblieben ist oder sich unentschuldigt vor dem Schluss der Verhandlung entfernt hat
  • eine Vereinbarung zwischen den Parteien nicht zustande gekommen ist
  • oder das Einigungsverfahren nicht innerhalb einer Frist von drei Monaten seit der Antragstellung und Einzahlung eines etwa angeforderten Kostenvorschusses durchgeführt worden ist.

Gebühren des Schiedsverfahrens

Für die Tätigkeit des Schiedsamtes werden Kosten (Gebühren und Auslagen) erhoben, die grundsätzlich zunächst vom Antragsteller zu tragen sind. Es wird ein Kostenvorschuss von 100 Euro bei Antragstellung fällig, der im Regelfall zur Deckung der Gebühren und der entstandenen Auslagen (Dokumentenpauschale, Porto, etc.) ausreicht. Wurde ein Vergleich geschlossen, so trägt jede Partei die Kosten des Schlichtungsverfahrens zur Hälfte.

Die Gebühr für die Schlichtungsverhandlung ist mit höchstens 50 Euro erheblich geringer als die Prozesskosten bei einer Gerichtsverhandlung.

Informationsflyer Schiedsamt

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